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Deejays und Besatzung in die Mess-Room (1974)Es ist mir nicht bekannt, ob es möglicherweise bereits 1970 einen Vorschriftenkatalog für RNI-DJs gegeben hat, in dem Regeln für die Sendungen der Station aufgeführt worden wären. Hingegen weiß ich mit Sicherheit, daß es 1968 solche Regeln gab, als Planungen für eine Offshore-Station gleichen Namens von Bord der M.V. Galaxy gemacht wurden. Dieses Vorhaben scheiterte aber, da die Galaxy, das frühere Sendeschiff von Radio London, im Hamburger Hafen festgehalten wurde. Während des Zeitraums von Februar 1971 bis August 1974 galt für alle DJs jedenfalls das folgende Regelwerk: |
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- An der Playlist und dem Sendeformat muß zu jeder Zeit festgehalten werden.
- Es dürfen keine neuen Schallplatten, einschließlich Alben, gespielt werden, die nicht auf der Playlist verzeichnet sind, es sei denn, der Chef-vom-Dienst oder der diensthabende Senior Disk-Jockey sind damit einverstanden.
- Kommerzielle Werbespots müssen stets zur vorgesehenen und auf dem Ablaufplan für Werbespots festgehaltenen Zeit gespielt werden. Es dürfen keine Spots oder Werbeansagen außerhalb des offiziellen Ablaufplans gesendet werden.
- Wettbewerbe und Umfragen gibt es nur auf Weisung des Büros in Zürich oder des niederländischen Büros. Programm-Trailer müssen vom Senior Disk-Jockey autorisiert werden.
- Disk-Jockeys müssen spätestens 30 Minuten vor Programmbeginn anwesend sein. Nichterscheinen führt im ersten Fall zu zeitweiligem Ausschluß und beim zweiten Mal zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
- Jeder Disk-Jockey muß zum Ende seiner Sendung den Aschenbecher leeren und dafür sorgen, daß das Studio in sauberem und aufgeräumten Zustand an den nächsten Disk-Jockey übergeben wird.
- Jeder Disk-Jockey muß während seiner Sendung dafür sorgen, daß alle Schallplatten, Tonbänder und Jingles nach Gebrauch in die korrekten Ablagen zurück gelegt werden.
- Zu keiner Zeit darf Essen oder alkoholische Getränke mit ins Studio genommen werden. Bei Zuwiderhandlung werden gegen den Disk-Jockey Maßnahmen ergriffen.
- Dem Reinigungsplan für das Studio, welcher vom diensthabenden Disk-Jockey erstellt wird, ist unbedingt Folge zu leisten.
- Disk-Jockeys werden zur Verantwortung gezogen, wenn sie durch ihre Augerungen Radio Nordsee International, Einzelpersonen oder konkurrierenden Radiostationen Schaden zufügen. Bei Zuwiderhandlung gegen diesen Abschnitt erfolgt eine sofortige Beendigung des Vertrags. Sollte es bei Verstoß gegen diese Regel zu Verleumdungsklagen kommen, wird Radio Nordsee International diese Klagen weder akzeptieren noch eine Verantwortung eingestehen. Statt dessen werden Klagen direkt an den Disk-Jockey weitergeleitet, egal ob dieser bei RNI beschäftigt ist oder nicht.
- Der Senior Disk-Jockey wird sich jederzeit bemühen, die Junior Disk-Jockeys bei der Programmerstellung anzuleiten oder Aufträge zu erteilen, die als nötig erachtet werden.
- Die Vorbereitungen für eine Sendung müssen spätestens 30 Minuten vor deren Beginn abgeschlossen sein.
- Es ist dem Disk-Jockey gänzlich untersagt, Schieichwerbung, Schallplatten zur Werbung für Songs oder Werbespots auszustrahlen, die nicht auf dem offiziellen Ablaufplan stehen. Dies gilt auch für wohltätig oder sonstige Aufrufe.
- Radio Nordsee ist eine gesamteuropäische Station. Das bedeutet "ganz Europa, und nicht nur das Vereinigte Königreich."
- Harte und weiche Drogen (einschließlich Haschisch) sind unter keinen Umständen an Bord der MEBO I oder MEBO II erlaubt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt die sofortige Beendigung des Vertrags.
- Mitarbeiter dürfen zwei Stunden vor Beginn der Sendung keinen Alkohol zu sich nehmen.
- Bei der Werbung für Schallplatten dürfen keine Firmennamen genannt werden. Dies gilt auch, wenn Hörer um entsprechende Informationen bitten.
- Hörerbriefe, die einer Beantwortung bedürfen, müssen innerhalb einer angemessenen Frist (vier Wochen) beantwortet werden. Bei der Beantwortung dürfen keine beleidigenden Bemerkungen gemacht werden, die sich gegen den Briefeschreiber oder jedweden Aspekt gesellschaftlichen Lebens richten.
- Vorsätzliche Zerstörung von Schallplatten, Tonbändern, technischer Ausstattung oder Sendern führt zu sofortiger Beendigung des Vertrags. Moderatoren sind als solche beschäftigt und haben sich aus diesem Grund unter keinen Umständen mit technischere Equipment zu befassen.
- Es ist den Moderatoren zu jeder Zeit verboten, sich an der Ausrüstung, der Sendetechnik und/ oder den Generatoren zu schaffen zu machen oder diese zu verändern. Sie dürfen weiterhin zu keiner Zeit Ausrüstungsgegenstände oder Werkzeuge aus dem Senderaum, dem Studio oder dem Generatorenraum entnehmen ohne die vorherige Erlaubnis der Radio und/oder Generator-Ingenieure.
- Ausrüstung, Schallplatten, Tonbänder oder Cassetten dürfen nicht von der MEBO I oder der MEBO II entfernt werden ohne vorherige Erlaubnis der Programmverantwortlichen. Ein Verstoß gegen diesen Abschnitt wird von der MEBO Ltd. verfolgt.
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